Der tägliche Ärger am Automaten
Das kennt fast jeder: Man schleppt Tüten voller Flaschen und Dosen zum Automaten, wirft sie rein – und dann das: „Nicht erkannt“. Oder die Dose wird direkt wieder ausgespuckt. Besonders ärgerlich, wenn der Automat bei jeder zweiten Flasche streikt.
Viele geben irgendwann genervt auf – und werfen die leeren Dosen in den Müll. Doch damit gehen bares Geld und Verbraucherrechte verloren. „Wenn ein Händler Dosen verkauft, muss er alle Dosen zurücknehmen – egal welche Marke und unabhängig vom Inhalt“, stellt VZB-Juristin Annett Reinke klar.
Ausnahme: Läden mit weniger als 200 Quadratmetern Fläche, wie Kioske. Dort gilt die Pflicht nur für Marken, die tatsächlich im Sortiment sind.
Einweg fast immer, Mehrweg nur manchmal
Einweg ist einfach: Glasflaschen, Plastikflaschen und Getränkedosen mit 25 Cent Pfand müssen überall zurückgenommen werden – von 0,1 bis 3 Liter. Nur wenige Ausnahmen gibt es, etwa bei Babygetränken oder Tetra Paks.
Mehrweg dagegen ist komplizierter. Rechtlich gilt: zurücknehmen muss nur der Laden, in dem die Flasche gekauft wurde. Viele Supermärkte sind großzügiger und akzeptieren die Sorten, die sie selbst im Regal haben. Aber: Es bleibt Kulanz, kein Anspruch. Bringt man eine Flasche, die der Laden nicht führt, darf er ablehnen.
Verbeult, aber gültig
Ein weiteres Dauerthema: beschädigte Verpackungen. Automaten erkennen Flaschen nur mit lesbarem Strichcode. Doch selbst wenn der Code zerkratzt oder die Dose eingedrückt ist, gilt: Ist das Leergut eindeutig erkennbar, muss das Pfand ausgezahlt werden.
„Dann darf der Händler die Annahme nicht verweigern“, so Reinke. Kunden sollten das Personal ansprechen. Notfalls die Marktleitung verlangen. Einfach abwimmeln lassen? Keine Option.
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Pfandbons sind bares Geld
Nach der Rückgabe gibt’s den Bon – für viele nur ein kleiner Zettel, den man in die Tasche steckt und beim nächsten Einkauf einlöst. Doch rechtlich ist das ein Gutschein. Und der ist drei Jahre gültig.
Beispiel: Ein Bon aus dem Sommer 2025 läuft erst Ende 2028 ab. Wer ihn in der Schublade findet, kann ihn immer noch einlösen. Händler, die solche Bons ablehnen, handeln unzulässig.
Problem: Die Schrift verblasst oft. Plötzlich sind Summe oder Datum nicht mehr lesbar. Dann droht Ärger an der Kasse. Die VZB rät deshalb: am besten sofort einlösen.
Wichtig: Bons sind fast immer nur in der Filiale gültig, in der sie ausgestellt wurden. Selbst in derselben Supermarktkette klappt die Einlösung selten woanders.
Typische Streitfälle
- Bon zu alt: Händler verweigert die Auszahlung. Lösung: auf die 3-Jahres-Frist bestehen.
- Dose verbeult: Automat erkennt sie nicht. Lösung: Mitarbeiter ansprechen, Auszahlung verlangen.
- Mehrweg unbekannt: Supermarkt lehnt ab. Lösung: prüfen, ob die Sorte überhaupt im Sortiment ist sonst keine Pflicht.
- Bons unlesbar: Kein Datum erkennbar. Lösung: möglichst früh einlösen, um Diskussionen zu vermeiden.
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Hilfe holen, wenn nichts mehr geht
Wer nicht weiterkommt, kann sich direkt an die Verbraucherzentrale wenden. Dort gibt es Musterbriefe, mit denen Kunden Verstöße bei den Behörden melden können. Auch eine Beschwerdebox steht online bereit.
Die Botschaft ist klar: Verbraucher sollen sich nicht klein machen lassen. Händler haben Pflichten – und Kunden Rechte.
Pfand zurückgeben klingt simpel. Doch im Alltag eskaliert es schnell: Automaten streiken, Bons verblassen, Verkäufer diskutieren. Dabei sind die Regeln eindeutig:
- Einweg muss zurückgenommen werden.
- Mehrweg nur, wenn die Sorte im Sortiment ist.
- Auch beschädigtes, aber erkennbares Leergut zählt.
- Pfandbons sind drei Jahre gültig.
Wer das weiß, bleibt souverän. Ärger am Automaten? Nicht schlucken. Bon zu alt? Nicht hinnehmen. Denn am Ende gilt: Pfand ist bares Geld – und das gehört zurück in die Tasche der Kunden.