Windkraftanlage seit 2024 stillgelegt
Die Windkraftanlage (WEA) bei Dobberzin, einem Ortsteil von Angermünde, wurde am 16. Dezember 2024 dauerhaft vom Netz genommen. Betreiberin war zuletzt die Phase 5 GmbH & Co. Windkraft I KG. Die Anlage mit der Kennung SEE973034206598 war seit 2002 in Betrieb. Nun erfolgt der vollständige Rückbau – auch das Betonfundament wird entfernt.
Anfrage aus dem Kreistag der Uckermark
Die Informationen stammen aus einer offiziellen Anfrage des Kreistagsmitglieds Klaus‑Martin Bastert (AZ AF/110/2025). Bastert ist Fraktionsvorsitzender der AfD im Kreistag Uckermark. Die Kreisverwaltung Uckermark beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 24. Juli 2025.
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Alte Genehmigung ohne Rückbaupflicht
Die Genehmigung aus 2002 fiel noch unter Baurecht, bevor Windenergieanlagen dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterlagen. Eine Rückbauverpflichtung war damals nicht vorgesehen – entsprechende Regelungen traten erst mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau 2004 in Kraft, so der Landkreis in seiner Antwort.
Freiwilliger Rückbau durch Eigentümer
Trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung begann Teut Energieprojekte GmbH freiwillig mit dem Rückbau:
- Gondel, Rotorblätter und Spinner sind abtransportiert.
- Stahlturmschäfte werden derzeit fachgerecht zerlegt.
- Das Fundament soll vollständig entfernt und das Material vor Ort (zum Beispiel für Wegebau) aufbereitet werden.
Kontrolle durch Kreisverwaltung
Obwohl keine formelle Rückbaupflicht bestand und keine Anzeige erforderlich war, informierte das Unternehmen die untere Bauaufsichtsbehörde. Die Kreisverwaltung Uckermark begleitet den Vorgang. Eine gutachterliche Prüfung des Fundaments ist geplant, da der Abbau noch im Gange ist.
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Keine Toleranz für Altlasten
Der Kreis stellt klar: Ein Verbleib des Fundaments ist nicht zulässig; nach Stilllegung entfällt der rechtliche Bestandsschutz. Teut Energieprojekte GmbH hat zugesagt, den Rückbau ausführlich zu dokumentieren und Entsorgungsnachweise vorzulegen.
Zwangsmaßnahmen nicht erforderlich
Da der Rückbau auf freiwilliger Basis erfolgt und in enger Abstimmung mit der Behörde, sind keine Zwangsmaßnahmen notwendig. Sollte das Unternehmen nicht vollständig entfernen, könnte die Verwaltung im Bedarfsfall per Verwaltungsakt aktiv werden.